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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

 

Vorsorge gegen den Coronavirus (COVID19): Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel nur noch bis am 31.08.2020 gültig

Die Ausnahmezulassungen vom 28. Februar 2020 und 09. April 2020 für Hand- und Flächendesinfektionsmittel auf Alkoholbasis sowie Flächendesinfektionsmittel auf Aktivchlorbasis sind bis zum 31. August 2020 gültig.

Link zur Allgemeinverfügung für Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis:
Verfügung Alkoholbasis
Link zur Allgemeinverfügung für Desinfektionsmittel auf Aktivchlorbasis:
Verfügung Aktivchlor

Desinfektionsmittel, die gestützt auf die Allgemeinverfügungen vom 28.02.2020 und 09.04.2020 unter den festgelegten Auflagen bis zum 31. August 2020 hergestellt oder importiert werden, dürfen bis am 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden (Abverkaufsfrist). Die berufliche und gewerbliche Verwendung solcher Biozidprodukte gilt, unter Vorbehalt eines Verfalldatums, unbefristet.

Link zur Allgemeinverfügung zum Erlass von Abverkaufsfristen
Allgemeinverfügung

Für Desinfektionsmittel, die den Allgemeinverfügungen vom 28.02.2020 und 09.04.2020 entsprechen und ab dem 01. September 2020 hergestellt oder importiert werden, muss ein entsprechendes Zulassungsgesuch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Link zu Hinweisen und Erläuterungen zur Zulassung von alkoholischen Desinfektionsmitteln
Anmeldestelle

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Sommerzeit - Campingzeit!

Camping

Ein endloser Sternenhimmel, ein loderndes Lagerfeuer, Schlangenbrot und nervende Mückenstiche gehören zu einem erfolgreichen Erlebnis beim Campieren. Aber birgt ein solches Abenteuer auch Gefahren? Informationen des Tox Info Suisse.

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Vorsorge gegen den Coronavirus (COVID19): Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis

Damit der gesteigerte Bedarf an Desinfektionsmitteln in der Bevölkerung gedeckt werden kann, hat die gemeinsame Anmeldestelle Chemikalien des Bundesamts für Gesundheit, des Bundesamts für Umwelt und des Staatssekretariats für Wirtschaft eine Allgemeinverfügung für Desinfektionsmittel auf alkoholischer Basis (Ethanol, Propanol) erlassen. Das bedeutet, dass alkoholische Desinfektionsmittel sofern sie den Vorgaben der Allgemeinverfügung entsprechen und korrekt gekennzeichnet sind, ohne Zulassung verkauft werden dürfen. Die Allgemeinverfügung ist bis am 31.08.2020 gültig. Möchten Sie das Desinfektionsmittel darüber hinaus und ohne Unterbruch verkaufen, muss frühzeitig ein entsprechendes Zulassungsgesuch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.

Link zur Allgemeinverfügung:
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2020/index_9.html

Hinweise zur Allgemeinverfügung und zur Etikettenvorlage:
https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/pflicht-hersteller/zulassung-biozidprodukte/ausnahmezulassung-fuer-desinfektionsmittel/vorlage-fuer-desinfektionsmittel-etiketten.html

FAQ-Liste der chemsuisse

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Nationale Marktkontrollkampagne Biozidprodukte 2017-2018

Biozidprodukt

Biozidprodukte dürfen nur dann vertrieben oder beruflich verwendet werden, wenn sie konform mit der Biozidprodukteverordnung in Verkehr gebracht werden. Im Rahmen einer nationalen Marktkontrolle wurden 2017 und 2018 127 Biozidprodukte überprüft. Nur 12 der 127 kontrollierten Produkte waren rechtskonform auf dem Markt. Den ausführlichen Bericht des Bundesamtes für Gesundheit in den Sprachen d, f, i und e finden Sie hier: Bericht Biozide

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Duftkerzen

Wohlriechende Duftkerzen in allen Trendfarben schmücken und beduften Wohnräume nicht nur zur Weihnachtszeit. Sie sorgen für eine passende Stimmung, nähren Seele und Geist. Kerzen besiegen unangenehme Gerüche und schmeicheln mit ihrem unwiderstehlichen Duft unserer Nase. Sie sind Überbringer geheimer Botschaften und verschönern mit ihrer Anwesenheit jede Festtafel. Aber können Kerzen auch krank machen?

Titel Version Beschreibung Download
pdf Bericht Projektbericht Duftkerzen 2019 Download Preview

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Chemikalien - Gesetzesänderungen und Fristen 2019

Im Jahr 2019 werden einige neue Bestimmungen des Chemikalienrechts in Kraft treten und diverse Übergangsfristen ablaufen.
In dieser Übersicht des Kantonalen Labors Zürich sind die wichtigsten dieser Änderungen zusammengestellt und Links zu weiterführenden Informationen aufgeführt:

https://kl.zh.ch/internet/gesundheitsdirektion/klz/de/aktuell/mitteilungen/2019/chemikalien_gesetzesaenderungen_und_fristen_2019.html

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Arsen in Tierpräparaten

BildArsen.jpg

Tierpräparate, wie sie oft in Lehr- und Schausammlungen anzutreffen sind, wurden bis in die 1980er Jahre mit arsentrioxid- und quecksilberhaltigen sowie anderen Bioziden zum Schutz vor Schadinsekten behandelt. Das Kantonale Laboratorium Bern hat mit Simulationsversuchen die Arsen- und Quecksilberbelastung an Tierpräparaten und im Umgebungsstaub untersucht und aus diesen Erkenntnissen Empfehlungen erarbeitet.

Titel Version Beschreibung Download
pdf Schlussbericht 1.0 Arsen in Tierpräparaten - Kantonales Labor Bern Download Preview
pdf Zusammenfassung 2.0 Arsen in Tierpräparaten - Kantonales Labor Bern Download Preview

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Kältemittel - Informationsveranstaltungen

In der Luft stabile Kältemittel werden über die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) geregelt. Für den Vollzug der ChemRRV sind die kantonalen Fachstellen für Chemikalien zuständig. Diese führen zwischen Herbst 2018 und Frühling 2019 schweizweit Besuche bei Importeuren von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen durch.

Ergänzend dazu sind Informationsveranstaltungen für Fachleute aus den Bereichen Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen geplant.
Diese richten sich an Klima- und Kälteplaner, Importeure, Hersteller, Kälte- und Klimatechniker, Wärmepumpen-Spezialisten, Installateure und Service-Fachleute. Weitere Interessierte sowie Behörden sind dazu herzlich eingeladen.

Weitere Informationen finden Sie hier....

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Neues Merkblatt «Online-Verkauf von Chemikalien»

Beim Versandhandel bzw. beim Verkauf von Chemikalien über Webshops gelten besondere Vorschriften. Weil die Kunden die Etiketten der Produkte vor den Kauf nicht selbst betrachten können, sind im Webshop oder im Katalog entsprechende Angaben zu jedem angebotenen Produkt vorgeschrieben. Die besonderen Abgabevorschriften (für Produkte der Gruppen 1 und 2) müssen auch beim Versand der Produkte eingehalten werden. Die rechtlichen Vorgaben beim Handel mit chemischen Produkten sind vielen Betreibern von Webshops noch nicht bekannt.

Die Chemsuisse hat deshalb in Zusammenarbeit mit dem BAG und der POST ein Merkblatt zum Online-Verkauf von Chemikalien erarbeitet. Damit steht nun ein Dokument zur Verfügung, welches den Betreibern entsprechender Webshops die erforderlichen Angaben und Hilfestellungen liefert.

Das Merkblatt ist auf der Website der Chemsuisse in der Rubrik Merkblätter aufgeschaltet:
www.chemsuisse.ch > Merkblätter > Merkblatt A07
direkter Link: http://www.chemsuisse.ch/files/71/DE-Branchenorientierte-Merkblaetter/919/Merkblatt-A07.pdf

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RPC-Video - Tox Info Suisse

Die Notfallauskunft bei Vergiftungen auf der Basis des Produkteregisters des Bundes (RPC) ist ein wichtiges Element der Chemikaliengesetzgebung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Chemikalien. Die Beratung durch Tox Info Suisse, Notfallnummer 145, dient dazu, im Vergiftungsfall rasch die angemessenen und zielführenden Massnahmen einzuleiten. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die dazu erforderlichen Angaben zur Zusammensetzung dem Produkteregister des Bundes entnommen werden können. Weitere Informationen finden Sie hier RPC Video - Tox-Info-Suisse

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