Vorsorge gegen den Coronavirus (COVID19): Ausnahmezulassung für Desinfektionsmittel nur noch bis am 31.08.2020 gültig
Die Ausnahmezulassungen vom 28. Februar 2020 und 09. April 2020 für Hand- und Flächendesinfektionsmittel auf Alkoholbasis sowie Flächendesinfektionsmittel auf Aktivchlorbasis sind bis zum 31. August 2020 gültig.
Link zur Allgemeinverfügung für Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis:
Verfügung Alkoholbasis
Link zur Allgemeinverfügung für Desinfektionsmittel auf Aktivchlorbasis:
Verfügung Aktivchlor
Desinfektionsmittel, die gestützt auf die Allgemeinverfügungen vom 28.02.2020 und 09.04.2020 unter den festgelegten Auflagen bis zum 31. August 2020 hergestellt oder importiert werden, dürfen bis am 28. Februar 2021 in Verkehr gebracht und an Endverbraucherinnen abgegeben werden (Abverkaufsfrist). Die berufliche und gewerbliche Verwendung solcher Biozidprodukte gilt, unter Vorbehalt eines Verfalldatums, unbefristet.
Link zur Allgemeinverfügung zum Erlass von Abverkaufsfristen
Allgemeinverfügung
Für Desinfektionsmittel, die den Allgemeinverfügungen vom 28.02.2020 und 09.04.2020 entsprechen und ab dem 01. September 2020 hergestellt oder importiert werden, muss ein entsprechendes Zulassungsgesuch bei der Anmeldestelle Chemikalien eingereicht werden.
Link zu Hinweisen und Erläuterungen zur Zulassung von alkoholischen Desinfektionsmitteln
Anmeldestelle
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