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Kantonale Fachstellen für Chemikalien
Services cantonaux des produits chimiques
Servizi cantonali per i prodotti chimici

Ausnahme für Milchsäure

Bei der letzten Revision der ChemV (Chemikalienverordnung) wurde im Anhang 5 eine Ausnahme beschlossen, wonach milchsäurehaltige Zubereitungen trotz des Gefahrenhinweises H314 "Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden" nicht in die Gruppe 2 fallen.
Sie können daher in Selbstbedienung und ohne Sachkenntnisnachweis abgegeben werden.
Da solche Produkte aufgrund der 15. ATP (Anpassungen an den technischen Fortschritt) der CLP-Verordnung (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) nun mit H314 gekennzeichnet werden müssen aber trotzdem ohne die damit verbundenen Auflagen vermarketet werden dürfen, ist möglicherweise mit einer gewissen Verwirrung im Handel zur rechnen.

Deshalb wurde das Merkblatt C07 "Definition der Chemikaliengruppen" angepasst.
Sie finden das Merkblatt C07 in der neuen Version 7.1 vom Juli 2022 hier: www.chemsuisse.ch/merkblaetter.

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